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[Antrag für die JHV] Satzung


Antrag für die Jahreshauptversammlung am 21.06.2014
Antragssteller: Lukas Winkel und Michael Schema, als „Arbeitskreis Satzung“ in Zusammenarbeit mit dem Plenum

Antragstext: Die Jahreshauptversammlung der Juso HSG Köln am 21.06.2014 möge beschließen, folgende Satzung zu beschließen und damit die alte Satzung zu ersetzen.

 

 

Satzung der Juso Hochschulgruppe an der Universität zu Köln

in der Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung vom 21.06.2014

Präambel

Die Juso Hochschulgruppe Köln (Juso HSG Köln) versteht sich als eine Vereinigung kritischer und progressiver Studierender an der Universität zu Köln, die sich den Werten des demokratischen Sozialismus verpflichtet fühlt.

Unsere Aufgabe ist es, neben dem Beitrag zur politischen Meinungs- und Willensbildung der Studierenden, das aktive Engagement in den politischen Gremien der Hochschulen zu fördern indem sie in diesen nach ihren Möglichkeiten mitwirkt, mitarbeitet und sich für ein besseres Studium einsetzt.

Die Juso Hochschulgruppe Köln ist als Studierendenverband die einzige legitime Vertretung der Jungsozialistinnen und Jungsozialisten und der Sozialdemokratie an der Universität zu Köln.

§1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet und Status

(1) Die Juso HSG Köln führt den offiziellen Namen „Juso Hochschulgruppe an der Universität zu Köln“.

(2) Sitz der Juso HSG Köln ist Köln.

(3) Die Juso HSG Köln steht den Werten der Jusos und der SPD nahe. Sie agiert unabhängig von Parteiinteressen und ist politisch wie organisatorisch autonom und nicht weisungsgebunden. Sie steht im Verbund der Juso-Hochschulgruppen.

(4) Das Geschäftsjahr entspricht der Zeit zwischen den alljährlichen Jahreshauptversammlungen gemäß §5 (2).

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Bei der Juso HSG Köln können grundsätzlich alle an der Universität zu Köln immatrikulierten Personen aktiv mitarbeiten.

(2) Stimmrecht auf einer JHV haben alle Personen, die Mitglieder der „Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD)“ oder der Arbeitsgemeinschaft der „Jungsozialistinnen und Jungsozialisten in der SPD (Jusos)“ sind und an der Universität zu Köln immatrikuliert sind. Mit einer 2/3-Mehrheit kann das Stimmrecht auf weitere anwesende Aktiven ausgeweitet werden.

(3) Die Mitgliedschaft nach Absatz (1), (2) und (3) ist ausgeschlossen
– bei Unvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft in der SPD nach §6 des SPD- Organisationsstatuts,
– bei Mitgliedschaft in der Jugendorganisation einer konkurrierenden politischen Partei,
– bei Kandidatur in einer der Juso HSG Köln konkurrierenden Gruppe und/oder Liste zu studentischen oder universitären Gremien,
– bei Mitgliedschaft in einer Organisation, die den Prinzipien der Juso-Hochschulgruppen widerspricht, dazu gehören die Mitgliedschaft in einer Studentenverbindung, die nur männliche und/oder nur deutsche Staatsangehörige aufnimmt und/oder sich zum Nationalismus bekennt.

(4) Näheres regelt im Einzelfall die entsprechende (außerordentliche) Jahreshauptversammlung.

(6) Die Mitgliedschaften endet durch Austritt, Ausschluss, Exmatrikulation oder Tod des betroffenen Mitglieds. Im Falle eines Austrittes muss dieser gegenüber dem Sprecher*innenrat mit einem formlosen Schreiben mitgeteilt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des Mitglieds aus der Mitgliedschaft in der Juso HSG Köln, unbeschadet des Anspruchs der HSG auf rückständige Forderungen. Eine Rückvergütung an gezahlten Beiträgen, Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen.

(7) Der Ausschluss von der Mitgliedschaft erfolgt

• bei Eintreten der Unvereinbarkeit nach Absatz (4)

• bei Mitgliedern nach Absatz (1) und (3), wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Statuten oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Jusos verstoßen hat. Ein solcher Ausschluss muss auf einer Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden und vom Sprecher*innenrat mit einer einfachen Mehrheit bestätigt werden. Ein Wiedereintritt ist nur mittels einer Dreiviertelmehrheit bei einer ordentlichen Jahreshauptversammlung möglich.

§ 3 Beiträge

Die Juso HSG Köln erhebt keine Mitgliedsbeiträge.

§ 4 Organe

Beschlussfähige Organe der Gruppe sind:

a) Die Jahreshauptversammlung.
b) Das Plenum, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind.

§ 5 Die Jahreshauptversammlung

(1) Die Jahreshauptversammlung (JHV) ist das höchste beschlussfassende Organ. Sie trifft Entscheidungen über Grundsatzfragen, die Satzung und Geschäftsordnung, Personenwahlen, und Änderungen der Leitlinien. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder im Sinne von § 2 (2).

(2) Zweimal im Kalenderjahr (jedoch nicht in der vorlesungsfreien Zeit) finden die ordentlichen Jahreshauptversammlungen statt. Diese werden vom Sprecher*innenrat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung innerhalb einer 4-wöchigen Frist einberufen.

(3) Die ordentliche Jahreshauptversammlung wählt den Sprecher*innenrat und befindet über dessen Entlastung.

(4) Für die JHV muss ein Protokoll mit den Namen aller Anwesenden geführt werden.

(5) Für die JHV muss eine Mandatsprüfungs- und Zählkommission gewählt werden.

(6) Der Sprecher*innenrat kann mehrheitlich weiterhin außerordentliche Jahreshauptversammlungen (sogenannte Semesterhauptversammlung) einberufen.

(7) Unter Angabe des Grundes muss auf einen schriftlichen Antrag hin, welcher zahlenmäßig von mindestens 7 Mitglieder gestellt werden muss, der Sprecher*innenrat eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einberufen, welches dazu dienen soll, spezielle Sachverhalte zu klären.

(8) Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder auf einer Jahreshauptversammlung.

(9) Die ordentliche Antragsfrist ist 24 Stunden vor geladenem Beginn. Nur Initiativanträge dürfen bis zur Ende der Sitzung eingebracht werden. Über den Initiativ-Charakter solcher Anträge entscheidet jeweils die JHV mit einfacher Mehrheit.

(10) Im übrigen gilt die Geschäftsordnung der Juso HSG Köln.

§ 6 Der Sprecher*innenrat

(1) Der Sprecher*innenrat dient als Ansprechperson für Personen innerhalb wie außerhalb der Gruppe und kümmert sich um die grundsätzliche Koordination. Es besteht aus folgenden Personen:

a) der*dem Koordinator*in. Sie*Er kümmert sich um alle Einladungen zu Treffen oder Sitzungen.

b) der*dem Finanzer*in. Sie*Er kümmert sich um die Kasse und die Buchführung, sowie um alle monetären Angelegenheiten der Gruppe. Diese Person verwaltet die Mittel, wie Bankkonto und Barvermögen, der Juso HSG. Eine Entnahme finanzieller Mittel ist nur bei Zustimmung der*dem Finanzer*in und einer anderen Person aus dem Sprecher*innenrat möglich, sofern zweitere Person nicht von der Entnahme persönlich betroffen ist. In jedem Falle muss das nächste Plenum davon in Kenntnis gesetzt werden. Gegenüber dem Sprecher*innenrat und der Jahreshauptversammlung ist diese Person jederzeit zu Auskunft und Rechenschaft verpflichtet.

c) bis zu 3 Personen für die Öffentlichkeitsarbeit.

(2) Der Sprecher*innenrat wird für ein Jahr gewählt und muss eine Geschlechterquote von mindestens 40 % erfüllen. Die Amtszeit endet durch konstruktive Neuwahl auf der nächsten ordentlichen JHV.
Eine konstruktive Abwahl oder eine Nachwahlen, auch jeweils einzelner Personen, auf einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung ist möglich, sofern diese Gegenstand selbiger Jahreshauptversammlung sind.

(3) Der Sprecher*innenrat vertritt und repräsentiert die Gruppe nach außen und organisiert sie und deren Treffen und führt zudem ihre laufenden Geschäfte im Sinne der Richtlinien, auf deren Einhaltung er achtet. Er ist an die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung gebunden. Der Sprecher*innenrat vertritt in deren Funktion die Position der Hochschulgruppe gegenüber Dritten.

(4) Es darf keine Person durch finanzielle Ausgaben, die dem Inhalt der Juso HSG Köln fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Sprecher*innenrat hat, soweit oben nicht weiter ausgeführt, keine weitere Entscheidungskompetenz.

§ 7 Plenum

(1) Das Plenum ist das grundsätzlich öffentliche, regelmäßige Zusammentreffen der Hochschulgruppe zwischen den Jahreshauptversammlungen und entscheidet über die alltäglichen anfallenden Angelegenheiten und Aufgaben.

(2) Die vorläufige Tagesordnung muss vom Sprecher*innenrat mindestens eine Woche vor dem Plenum veröffentlicht werden. Anträge und Tagesordnungspunkte sollen dementsprechend vorher beim Sprecher*innenrat eingegangen sein. Dies gilt auch bei Gruppen-öffentlichen Anmerkungen als gegeben.

(3) Über die Nichtteilnahme von Gästen entscheidet das Plenum.

(4) Sowohl die Person für die Redeleitung als auch die Person für das Protokoll werden immer wieder neu vom Plenum gewählt.

(5) Im übrigen gilt die Geschäftsordnung der Juso HSG Köln.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Wortbeiträge erfolgen nach dem Prinzip der quotierten Erstredner*innen-Liste. Ist dieses Reißverschlussverfahren aufgrund fehlender weiblicher oder männlicher Mitglieder auf der Redeliste nicht möglich, so können weitere Mitglieder des gleichen Geschlechts auf die Redeliste nachrücken.

(2) Alle Beschlüsse werden per Handzeichen und mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht an anderer Stelle ausdrücklich anders vermerkt.

(3) Abstimmungen finden offen, auf Antrag eines der anwesenden Mitglieder geheim, statt.

(4) Beschlüsse sind im Protokoll mit genauer Stimmanzahl festzuhalten.

(5) Beschlüsse müssen explizit verzeichnet und in einer geeigneten Form zur Verfügung gestellt werden. Sie haben grundsätzlich solange ihre Wirksamkeit, bis sie von einem mindestens gleichrangigen Gremium zu einem späteren Zeitpunkt durch einen neuen Beschluss annulliert werden.

(6) Im Übrigen gelten die Satzung und die Bestimmungen des Juso-Bundesverbands, die Organisationsrichtlinien der Juso-Hochschulgruppen, sowie das Organisationsstatut der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands. In Zweifelsfällen gilt hier zunächst die jeweils gültige Fassung der Satzung der Jusos.

(7) Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung am 21.Juni 2014 in Kraft. Änderungen und Neufassungen werden grundsätzlich mit ihrer Beschlussfassung einer Zweidrittelmehrheit auf einer Jahreshauptversammlung und nach ihrer Veröffentlichung wirksam.

Unterzeichnet für die Juso HSG Köln:

[alle anwesenden Personen der Juso HSG Köln auf der JHV am 21.Juni 2014]


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[Antrag für die JHV] Geschäftsordnung


Antrag für die Jahreshauptversammlung am 21.06.2014
Antragssteller: Lukas Winkel und Michael Schema, als „Arbeitskreis Satzung“ in Zusammenarbeit mit dem Plenum

Antragstext: Die Jahreshauptversammlung der Juso HSG Köln am 21.06.2014 möge beschließen, die Geschäftsordnung in folgenden Abschnitten wie folgt zu ändern.

 


Für die bisher geltende Geschäftsordnung siehe : http://juso-hsg.uni-koeln.de/wer-wir-sind/geschaeftsordnung/

a) Streiche §1 „Vorsitz“ komplett und ersetze durch:

§ 1 Jahreshauptversammlung

(1) Die Jahreshauptversammlung (JHV) ist das höchste beschluss­fassende Organ. Sie trifft Entscheidungen über Grundsatzfragen, der Satzung und Geschäftsordnung, Personenwahlen, und Ände­rungen der Leitlinien. Stimmberechtigt sind alle anwe­senden Mitglieder im Sinne von § 2 (2) der Satzung.

(2) Einmal im Kalenderjahr (jedoch nicht in der vorle­sungs­freien Zeit) findet eine ordentliche Jahreshauptversammlung statt. Diese wird vom Sprecher*innenrat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung innerhalb einer 14-tägigen Frist einberufen. Antragsfrist ist 24 Stunden vor geladenem Beginn.

(3) Die ordentliche Jahreshauptversammlung wählt den Sprecher*innenrat und befindet über dessen Entlastung.

(4) Für die JHV muss ein Protokoll mit den Namen aller Anwesenden geführt werden.

(5) Für die JHV muss eine Mandatsprüfungs– und Zählkommission gewählt werden.

(6) Der Sprecher*innenrat kann einver­nehmlich weiterhin außer­or­dentliche Jahreshauptversammlungen (soge­nannte Semesterhauptversammlung) einberufen.

(7) Auf schrift­lichen Antrag, unter Angabe des Grundes, von so vielen Mitgliedern der Juso HSG Köln, die zahlenmäßig mindestens einem Drittel der Mitglieder auf der letzten JHV entsprechen, muss der Sprecher*innenrat eine außer­or­dentliche Jahreshauptversammlung einberufen, welches dazu dienen soll, spezielle Sachverhalte zu klären.

(8) Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwe­senden Mitglieder auf einer Jahreshauptversammlung.

(9) Einer ordentlichen Jahreshauptversammlung muss zur Einladung mindestens folgende vorläufige Tagesordnung in dieser Reihenfolge vorliegen:

00. Begrüßung, Vorstellungsrunde(falls gewünscht), Wahl der Redeleitung, Wahl der*des Protokollantin*en, Wahl der Tagesordnung, weitere Formalia
01. Bericht des Sprecher*innenrats
02. Wahl einer Mandatsprüfungs- und Zählkommission
03. Entlastung des Sprecher*innenrats
04. Festlegung der Größe des Sprecher*innenrats/der Öffentlichkeitsarbeit
05. Vorstellung und Wahl des Sprecher*innenrats
06. Wahl der Delegierten für das BKT
07. Wahl der Delegierten für das LKT
08. Anträge
09. Verschiedenes
10. Singen der „Internationalen“

Weitere Tagesordnungs-Punkte sollen ergänzt werden.

(10) Im Falle einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung kann in begründeten Fällen von der vorläufigen Tagesordnung aus Abschnitt (9) abgewichen werden.

b) Streiche §2 „Aushändigung der Satzung und der Geschäftsordnung“ komplett und ersetze durch:

§ 2 Aushändigung der Satzung, der Geschäftsordnung und dem Liedtext der „Internationalen“

Jedem Mitglied der Juso HSG Köln ist mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung (JHV) ein Exemplar der Satzung der Hochschulgruppe und dieser Geschäftsordnung, sowie der Liedtext der „Internationalen“ (der deutsche Text von Emil Luckhardt von 1910) mit zu senden.

c) Streiche §3 „Vorstandssitzungen“ komplett und ersetze durch:

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Bei der Juso HSG Köln können grund­sätzlich alle an der Universität zu Köln imma­tri­ku­lierten Personen aktiv mitarbeiten.

(2) Stimmrecht auf einer JHV haben alle Personen, die Mitglieder der “Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD)” oder der Arbeitsgemeinschaft der “Jungsozialistinnen und Jungsozialisten in der SPD (Jusos)” sind und an der Universität zu Köln imma­tri­kuliert sind. Mit einer 2/3-Mehrheit kann das Stimmrecht auf weitere anwe­sende Aktiven ausge­weitet werden.

(3) Alle Mitglieder der Juso — HSG Köln sind ehren­amtlich und unent­geltlich tätig.

(4) Die Mitgliedschaft nach Absatz (1), (2) und (3) ist ausge­schlossen
– bei Unvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft in der SPD nach §6 des SPD– Organisationsstatuts,
– bei Mitgliedschaft in der Jugendorganisation einer konkur­rie­renden poli­tischen Partei,
– bei Kandidatur in einer der Juso HSG Köln konkur­rie­renden Gruppe und/oder Liste zu studen­tischen oder univer­sitären Gremien,
– bei Mitgliedschaft in einer Organisation, die den Prinzipien der Juso-Hochschulgruppe wider­spricht,
– bei Mitgliedschaft in einer Studentenverbindung, die nur männliche und/oder nur deutsche Staatsangehörige aufnimmt und/oder sich zum Nationalismus bekennt.

(5) Näheres regelt im Einzelfall die entspre­chende (außer­or­dentliche) Jahreshauptversammlung.

(6) Die Mitgliedschaften endet durch Austritt, Ausschluss, Exmatrikulation oder Tod des betroffenen Mitglieds. Im Falle eines Austrittes muss dieser gegenüber dem Sprecher*innenrat mit einem formlosen Schreiben mitgeteilt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des Mitglieds aus der Mitgliedschaft in der Juso HSG Köln, unbe­schadet des Anspruchs der HSG auf rück­ständige Forderungen. Eine Rückvergütung an gezahlten Beiträgen, Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen.

(7) Der Ausschluss von der Mitgliedschaft erfolgt

• bei Eintreten der Unvereinbarkeit nach Absatz (4)

• bei Mitgliedern nach Absatz (1) und (3), wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Statuten oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Jusos verstoßen hat. Ein solcher Ausschluss muss auf einer Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abge­gebenen gültigen Stimmen beschlossen werden und vom Sprecher*innenrat mit einer einfachen Mehrheit bestätigt werden. Ein Wiedereintritt ist nur mittels einer Dreiviertelmehrheit bei einer ordent­lichen Jahreshauptversammlung möglich.

d) Streiche §4 „Mitgliederversammlungen“ komplett und ersetze durch:

§4 Plenum

(1) Das Plenum ist ein demokratisches Instrument der HSG zur Beteiligung und Einbeziehung aller Mitglieder.

(2) Zum Plenum wird mindestens eine Woche vor Termin schriftlich vom Sprecher*innenrat eingeladen. Die Einladung soll auch eine vorläufige Tagesordnung enthalten. Eingeladen werden alle bei der HSG registrierten Mitglieder.

(3) Das Plenum kann Beschlüsse fassen, welche vom Sprecher*innenrat berücksichtigt werden müssen.

(4) Stimmberechtigt auf dem Plenum sind alle anwesenden Mitglieder.

(5) Sowohl die Person für die Redeleitung als auch die Person für das Protokoll müssen zum Beginn der Sitzung gewählt werden.

(6) Über die Nichtteilnahme von Gästen entscheidet das Plenum.

(7) Einem Plenum muss zur Einladung mindestens folgende vorläufige Tagesordnung vorliegen:

0. Begrüßung, Vorstellungsrunde(falls gewünscht), Wahl der Redeleitung, Wahl der*des Protokollantin*en, Wahl der Tagesordnung, weitere Formalia
1. Anträge
2. Berichte
-> StuPa
-> Senat
-> Kasse
-> LKT & BKT
-> AStA
-> Arbeitskreise
-> weitere Berichte
3. Sonstiges
4. Termin zur nächsten Sitzung & weitere Termine

In der Reihenfolge kann je nach aktuellem Anlass schon in der Einladung abgewichen werden.

e) Streiche §5 „Debattenordnung“ komplett und ersetze durch:

§ 5 Debattenordnung

(1) Die Debattenordnung gilt für alle Organe der HSG nach § 4 der Satzung, sowie für das Plenum nach § 7 der Satzung.

(2) Die Redeleitung erteilt das Wort nach dem Prinzip der in § 9 festgelegten quotierten Erstredner*innenliste.

(3) Durch Mehrheitsbeschluss kann die Redezeit, im Interesse einer stringenten Debattenführung, beschränkt werden. Die Beschränkung der Redezeit gilt für alle Anwesenden und kann durch Beschluss aufgehoben werden.

(4) Wortmeldungen sollen konstruktiv, sachlich und themen-, sowie tagesordnungsbezogen sein. (Männlich-) Dominantes Redeverhalten, sowie das unaufgeforderte Dazwischenreden oder eine anderweitige Störung der Sitzung ist zu vermeiden.

(5) Wird die Debattenordnung durch ein Mitglied verletzt, kann die Redeleitung eine einmalige Ermahnung aussprechen. Ebenso kann von jedem anwesenden Mitglied ein Antrag auf Ermahnung gestellt werden. Der Beschluss hierüber wird mit einfacher Mehrheit gefasst.

(6) Wird die Debattenordnung nach einmaliger Ermahnung weiterhin verletzt, kann von jedem anwesenden Mitglied ein Antrag auf Ausschluss der*des verletzenden Sitzungsteilnehmer*in von der Sitzung gestellt werden. Der Beschluss hierüber wird mit einfacher Mehrheit gefasst.

f) Streiche §6(1) und ersetze durch:

(1) Über die Sitzungen der HSG gemäß § 4, § 7 der Satzung wird jeweils eine Niederschrift angefertigt. Diese soll Namen und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder und Gäste, die behandelten Gegenstände, den Verlauf der Beratung beinhalten, so dass die Hauptdiskussionspunkte klar nachvollziehbar sind. Bei den beschlussfähigen Sitzungen müssen außerdem die Anträge, die Namen des/der Antragsteller/-in, die Beschlüsse, sowie die Abstimmungsergebnisse enthalten sein.