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Nichtsemester & Freiversuch – Die Uni muss handeln!

Die ersten Vorlesungswochen an den Hochschulen sind vorbei und es zeigt sich immer mehr, dass wir uns in einem absoluten Ausnahmezustand befinden. Es gibt diverse Faktoren, die es Studierenden zum Teil unmöglich machen, das Studium so zu verfolgen wie noch im letzten Semester. Ob es nun fehlende technische Dinge wie eine instabile Internetverbindung sind oder familiäre Verpflichtungen durch z.B. Kinder im Homeschooling – Es brennt an allen Ecken und Enden.

Dieses Semester zählt allerdings bisher für Studierende wie die letzten Semester auch, ob man nun Seminare besuchen kann oder nicht. Das können und wollen wir nicht einfach so hinnehmen. Es muss eine Regelung geben, dieses Semester als “Nicht-” oder “Kann-Semester” anrechnen zu lassen. Dabei unterstützen wir die Petition zum Nichtsemester, welche von Prof. Dr. Paula-Irene Villa Braslavsky (LMU München), Prof. Dr. Andrea Geier (Universität Trier) und Prof. Dr. Ruth Mayer (Leibniz Universität Hannover) initiiert wurde. Es dürfen Studierenden keine Nachteile entstehen, wenn Sie in diesem Semester nicht an Lehrveranstaltungen teilnehmen können.

Bisher gab es keine konkrete Stellungnahme der Universität zu Köln zu diesem Thema, allerdings lässt sich erahnen, dass es in Köln zu keinem Solidarsemester kommen wird. In der Amtlichen Mitteilung vom 28. April 2020 veröffetlichte die Universität folgenden Paragraphen in Bezug auf das Rücktrittsrecht von Prüfungen:

§3 Punkt 5: “Die Nichtteilnahme der Studierenden ist abweichend von anderslautenden Regelungen in der jeweiligen Prüfungsordnung als begründeter Rücktritt ohne Verlust des Prüfungsanspruchs zu werten. Dadurch bedingte Verzögerungen des Studienverlaufs gehen zu Lasten der Studierenden.”

Studierende sollen also eine nicht-verschuldete Situation damit ausbaden, ihr Studium in die Länge und ihre Semesterzahlen nach oben ziehen sehen. Das unter anderem das BAföG an die Regelstudienzeit geknüpft ist, scheint die Universität hier wenig zu interessieren. 

In derselben Amtlichen Mitteilung finder sich aber noch ein weiterer Paragraph, welcher den Studierenden vom Land NRW eingeräumte Hilfen zunichte macht:

§ 11 “Abweichend von § 7 Abs. 4 Corona-Epidemie-Hochschulverordnung, gelten Prüfungen, die erstmals abgelegt und nicht bestanden werden, als unternommen.”

Die Landesregierung in NRW veröffentlichte am 18. April 2020 die Corona-Epedemie-Hochschulverordnung. Diese ermöglicht es den Rektoraten flexible Anpassungen zu tätigen, um das Studium und die Lehre an den Hochschulen der aktuellen Situation anzupassen. Darunter zählen auch Freiversuche bei Prüfungen. Das bedeutet, dass ein nicht bestehen bei einer erstmalig Abgelegten Klausur nicht in die eigentlichen Versuche pro Prüfung mit eingerechnet wird. Besonders für Erstsemester wäre dies eine große Hilfe. Man könnte ihnen neben einem sowieso schon sehr erschwerten Studieneinstieg wenigstens die Angst vor den (neuartigen) Prüfungen nehmen und damit die Studienqualität um einiges verbessern.

An der Technischen Hochschule Köln wurde dies direkt umgesetzt. In der Amtlichen Mitteilung der TH Köln vom 30. April 2020 heißt es da: 

§ 4 Punkt 8: „Studierende können Prüfungen des Sommersemesters unabhängig vom erzielten Ergebnis wiederholen (Freiversuch), es sei denn, die Prüfungen wurden infolge einer Täuschung bzw. eines Täuschungsversuchs als nicht bestanden gewertet (§ 14 Abs. 3 und 4 Rahmenprüfungsordnung (RahmenPO) (Amtliche Mitteilung 10/2018)).“

Das sollte auch bei uns möglich sein! Wir fordern die Universität zu Köln auf, ihre Regelungen bezüglich des Nichtsemesters und des Freiversuches zu ändern und die Studierenden aktiv in den Prozess mit einzubeziehen!